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Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit

Für den Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit sind unter anderem folgende Schritte notwendig:

Seit die PsychologInnen zum Gesundheitsdienst zählen (siehe Verzeichnis des Gesundheitsministeriums), sind sie vor der Eröffnung einer privaten Praxis verpflichtet, dem öffentlichen Dienst für Gesundheit und Hygiene den Tätigkeitsbeginn zu melden.
Falls eine juristische Person Eigentümerin ist, so ist der Antrag auf Zulassung beim öffentlichen Dienst für Gesundheit und Hygiene durch den rechtlichen Vertreter zu stellen.

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Mitglieder im Südtiroler Psycholog/inn/en Verzeichnis

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NameGIORGIO DI RENZO