Einverständniserklärung

Die Pflicht, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung das Honorar zu vereinbaren, wurde mit Gesetzesdekret Nr. 1/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 27/2012 infolge der Abschaffung der Gebührenordnungen, eingeführt.

Das Gesetz Nr. 124 vom 4. August 2017 (Jahreswettbewerbsgesetz) ist am 29. August in Kraft getreten und schreibt vor, dass die Honorarvereinbarung, die bisher auch mündlich möglich war, nun schriftlich oder in digitaler Form erfolgen muss.

Seit 29. August 2017 ist vorgeschrieben, dass der Therapeut in Schriftform oder in digitaler Form den Kunden über die Komplexität des Auftrages aufklären muss und alle erforderlichen Informationen über die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Auftrages angenommenen Kosten sowie über die Daten der Berufshaftpflichtversicherung geben muss. In jedem Fall muss dem Kunden in Schriftform oder digitaler Form vorab verpflichtend die Höhe des Honorars mitgeteilt werden, das dem Auftrag angemessen sein muss; dabei müssen für die einzelnen Leistungen alle Kostenposten, inbegriffen Spesen, Auslagen und Beiträge angeführt werden. (Neue Formulierung des alten Artikels 9 des Gesetzesdekretes Nr. 1 vom 24. Januar 2012).

Abgesehen von der neuen Pflicht des „Jahreswettbewerbsgesetzes“, ist man jedenfalls der Meinung, dass die Schriftform stets die beste Form für eine Kostenschätzung darstellt. Das alte MD 140/2012 (Regolamento sulla determinazione dei parametri per la liquidazione dei compensi da parte dell’organo giurisdizionale – Reglement zur Festlegung der Parameter für die Liquidierung der Honorare seitens des Gerichtes) hat nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass das Fehlen einer nachweisbaren „Kostenschätzung“, zum Zwecke der Liquidierung der Honorare, ein Element für eine Negativbewertung darstellt.

Es wird außerdem hervorgehoben, dass zwar diesbezüglich keine zivilrechtlichen Sanktionen vorgesehen sind, dass eine Nichtbeachtung der Pflicht zur Erstellung einer Kostenschätzung „das Transparenzprinzip“ in der Beziehung zum Patienten verletzt, was wiederum zivilrechtlich geahndet werden könnte. Außerdem könnte dies eine Verletzung des Artikels 23 des Ehrenkodexes darstellen, die im Falle einer Meldung Disziplinarmaßnahmen nach sich zieht.

Die Bestimmung des Gesetzes aus dem Monat August wird erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung das Honorar für die fachlichen Dienstleistungen im Rahmen einer „Kostenschätzung“ vereinbart wird, die der „Wichtigkeit der Leistung angemessen sein muss“. Im Detail muss das Dokument Folgendes beinhalten:

  • ·       Der Kunde muss über die Komplexität des Auftrages aufgeklärt werden, wobei alle Informationen hinsichtlich der ab der Auftragsübergabe bis zum Abschluss des Auftrages angenommenen Kosten angeführt sein müssen.
  • ·       Die Daten der Berufshaftpflichtversicherung für Schäden, die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen;
  • ·       Die Vereinbarung der Höhe des Honorars mit dem Patienten/Kunden, wobei eine Kostenschätzung formuliert werden muss, die alle Kosten für die einzelnen Dienstleistungen enthält, inbegriffen eventuelle Spesen (Fahrtkosten, Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung), Auslagen (Stempelmarken, Steuern…) und Beiträge (Enpap).

Unbeschadet der Verpflichtung, für die einzelnen Leistungen alle Kostenposten, inbegriffen Spesen, Auslagen und Beiträge anzuführen, kann es für einen Beruf wie den unseren sehr schwierig sein, im Laufe des ersten Treffens, die Komplexität des Auftrages und die zu verlangende Vergütung für die Durchführung desselben festzulegen, weshalb es nützlich sein kann, Folgendes einzufügen:

„Es wird davon ausgegangen, dass der gegenständliche Akt der Auftragserteilung – auch aufgrund der Natur und der Besonderheit der Leistungen, die Inhalt des Dokumentes sind – auf der Basis einer angenommenen Anzahl von Sitzungen vereinbart wird, die abhängig vom Verlauf Änderungen unterliegen kann. In diesem Fall wird der Therapeut umgehend den Patienten informieren; anschließend kann die gegenständliche privatschriftliche Vereinbarung ergänzt oder ein neuer Auftrag erteilt werden.“

Auf der Website werden Vorlagen veröffentlicht, die verwendet werden können, um der neuen Pflicht der schriftlichen Honorarvereinbarung nachzukommen. Natürlich muss jeder Therapeut sein eigenes personalisiertes Dokument ausarbeiten, er kann dabei das von der Psychologenkammer veröffentlichte Dokument als Vorlage verwenden, muss aber seine konkrete und spezifische berufliche Tätigkeit und die Art und Weise der Durchführung derselben berücksichtigen.

Betrifft die Tätigkeit eine Körperschaft, Versicherung, Genossenschaft, usw. muss hingegen ein eigenes Dokument vorbereitet werden, das nicht auch die Einwilligungserklärung beinhaltet. Wir möchten erneut darauf hinweisen, dass die Vorlagen Arbeitsinstrumente sind, die der Fachmann seinen beruflichen Besonderheiten gemäß anpassen soll und muss.